Landesjagdgesetz

 

 

Achtung!

 

Wurde ab 01.04.2015 durch das Jagd-und Wildtiergesetz abgelöst!

Übergangsregelungen: vgl. Text unter "mehr".

 

 

 

Das Landesjagdgesetz Baden-Württemberg gilt in weiten Teilen seit dem 01.04.2015 nicht mehr.

 

Weiterhin gültig sind die Regelung zur Wildfütterung (§ 19), mit Ausnahme der Fütterungspflicht in Notzeiten bis zum 31.03.2016, sowie die Regelungen zur Ablenkungsfütterung von Schwarzwild bis 31.03.2016

 

Ab dem 01.04.2016 sind Wildfütterung und Ablenkungsfütterung von Schalenwild nur noch nach Vorlage einer Konzeption möglich.

 

Weiterhin gültig ist die Abschussplanung für Rehwild in den Revieren, in denen nicht bereits der Rehwildabschuss ohne behördliche Abschußplanung (RobA) praktiziert wird.

 

RobA wird dann zum 01.04.2016 landesweit gelten.

 

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